Akkreditierungsrichtlinie des Deutschen Tanzsportverbandes
1. Zweck und Anwendungsbereich
Diese Akkreditierungsrichtlinie legt die Bedingungen und Verfahren für die Akkreditierung von Medienvertretungen und Medienschaffenden für Tanzsportevents fest, die vom Deutschen Tanzsportverband (DTV) veranstaltet werden. Hierunter fallen grundsätzlich die nachfolgenden Personen:
- Journalistinnen/Journalisten
- Redakteurinnen/Redakteure
- Fotografinnen/Fotografen
- Videografinnen/Videografen
- Content-Creator oder vergleichbare Tätige
2. Akkreditierungsberechtigte
Akkreditierte Medienschaffende können bei DTV-Veranstaltungen nur zugelassen werden, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Professionelle Medienschaffende Der Nachweis der journalistischen Tätigkeit erfolgt über einen gültigen Presseausweis einer anerkannten Organisation (z. B. VDS, DJV, DJU in Verdi, BDZV, VDZ, AIPS) und/oder durch eine schriftliche Bestätigung einer auftraggebenden Redaktion.
b) Freiberufliche/gewerbliche Medienschaffende Auch freiberuflich oder gewerblich Medienschaffende können akkreditiert werden. Der Nachweis der Tätigkeit erfolgt durch eine schriftliche Bestätigung einer auftraggebenden Redaktion oder eines gewerblichen Nachweises.
c) DTV-Medienschaffende Medienschaffende die im Auftrag des DTV tätig werden. Dazu gehört unter anderem auch der Landespressesprecher, in dessen Landestanzsportverband die Veranstaltung ausgerichtet wird.
3. Akkreditierungsverfahren
Das Akkreditierungsverfahren erfolgt in Zukunft grundsätzlich über das Online-Akkreditierungsformular. Folgende Punkte sind dabei zwingend zu beachten:
a) Für DTV-Einsätze ist das Akkreditierungsformular vollständig auszufüllen und spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung an akkreditierung@tanzsport.de abzuschicken.
b) Dem Antrag sind Kopien der notwendigen Nachweise (Presseausweis, Auftragsschreiben, gewerblicher Nachweis) beizufügen.
c) In dem Antrag ist zwingend anzugeben, ob die produzierten Inhalte nur für redaktionelle Zwecke oder auch für kommerzielle Zwecke genutzt werden.
d) Die Bestätigung erfolgt in der Regel fünf Tage vor der Veranstaltung.
e) Anträge außerhalb des Akkreditierungsformulars, per Post, Fax, fernmündlich oder in anderer Form finden keine Berücksichtigung. Ausschließlich das Online-Akkreditierungsformular findet Berücksichtigung.
f) Aufgrund der beschränkten Platzverhältnisse kann die Anzahl der Akkreditierungen für Medienschaffenden begrenzt werden. Der DTV behält sich in Absprache mit dem ausrichtenden Verein das Recht vor, Anträge nach Prüfung und Gewichtung der Anfragen zu genehmigen oder abzulehnen.
4. Nutzungsrechte und Beschränkungen
a) Die akkreditierten Medienschaffenden dürfen die produzierten Inhalte nur für redaktionelle Zwecke nutzen, die in unmittelbarem Bezug zur Veranstaltung stehen.
b) Eine kommerzielle oder werbliche Nutzung der produzierten Inhalte ist ohne ausdrückliche Genehmigung des DTV nicht gestattet. Von dieser Regelung ausgenommen sind Fotos/Videos für den privaten Gebrauch oder für die Nutzung im Rahmen von Vereinsaktivitäten (z. B. Vereinshomepage; Social-Media Auftritt eines Vereins), sowie zur Bewerbung der eigenen Tätigkeit.
c) Etwaige betroffene Rechte Dritter müssen die Medienschaffenden selbstständig und in eigener Verantwortung klären.
5. Zutritt zur Veranstaltung
a) Akkreditierten Medienschaffenden gem. 2. a) und 2. c) dieser Richtlinie wird der kostenfreie Zugang zur Veranstaltung gewährt.
b) Akkreditierten Medienschaffenden gem. 2. b) dieser Richtlinie müssen den regulären Eintrittspreis (Tageskasse; günstigste Kategorie für Erwachsene) vor Ort entrichten.
Weitere Absprachen/Vereinbarungen zwischen dem Veranstalter und den Medienschaffenden können bilateral erfolgen.
6. Verpflegung
Ob eine kostenfreie Verpflegung gewährt wird, liegt in eigener Entscheidung des Ausrichters. Es besteht kein grundsätzlicher Anspruch.
Akkreditierte Medienschaffende gem. 2. c) dieser Richtlinie erhalten eine Verpflegung analog der weiteren offiziellen Vertretungen des DTV.
7. Arbeitsbereiche
a) Hier gelten die Regelungen gemäß des „Orgapapiers Presse“. Sollte es vor Ort zu nicht vorhersehbaren Komplikationen kommen, ist den akkreditierten Medienschaffenden gem. 2. c) dieser Richtlinie Vorrang zu gewähren.
b) Akkreditierten Medienschaffenden können spezielle Arbeitsbereiche zugewiesen werden, einschließlich Foto-/TV-/Interview-Zonen.
c) Akkreditierte Medienschaffende verpflichten sich, sofern spezielle Arbeitsbereiche zugewiesen wurden, ihre Arbeit ausschließlich innerhalb dieser zugewiesenen Bereiche auszuüben.
d) Akkreditierten Medienschaffenden gem. 2. c) dieser Richtlinie ist in jedem Fall der Vortritt zu gewähren, damit diese dem Auftrag des DTV nachkommen können.
8. Kenntlichmachung von akkreditierten Medienschaffenden
a) Akkreditierte Medienschaffende gem. 2. a) und b) erhalten eine optisch sichtbare Akkreditierung, sodass für Außenstehende erkennbar ist, dass es sich bei den Personen nicht um private Aufnahmen handelt.
b) Akkreditierte Medienschaffende gem. 2. c) erhalten eine optisch sichtbare Akkreditierung mit einer Erweiterung, sodass erkennbar ist, dass diese Personen im offiziellen Auftrag des DTV handeln und dadurch u. a. die Punkte 6 und 7 erfüllt werden können.
9. Wahrung der Persönlichkeitsrechte
Akkreditierte Medienschaffende verpflichten sich, die Persönlichkeitsrechte, insbesondere unter Beachtung des Jugendschutzes, der teilnehmenden Sportlerinnen und Sportler sowie Zuschauerinnen und Zuschauer zu respektieren und zu wahren.
10. Verstöße und Sanktionen
a) Eine erteilte Akkreditierung kann vor oder während der Veranstaltung entzogen werden, insbesondere wenn Akkreditierte:
- teilnehmende Sportlerinnen oder Sportler coachen
- den Wettkampf behindern
- sich den Anweisungen der Turnierleitung oder der verantwortlichen Ausrichter widersetzen
- sich fahrlässig am Veranstaltungsort verhalten (z. B. Betreten der Tanzfläche während des aktiven Tanzens)
- die Akkreditierung/Pressekarte an Dritte weitergeben oder weitergegeben haben
- zugewiesene spezielle Arbeitsbereiche verlassen
b) Bei Verdacht eines Verstoßes hinsichtlich 9. dieser Richtlinie, kann der Ausrichter sofortigen Einblick in die erstellten Aufnahmen verlangen und bei Bestätigung des Verdachts sofortige Maßnahmen (z.B. Entziehung Akkreditierung, Einleitung weiterer Schritte und Verweis von der Örtlichkeit) ergreifen.
c) Das Recht weiterer rechtlicher Schritte oder der Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch den DTV bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wenn die Akkreditierung entzogen wurde, besteht die Möglichkeit, den Betroffenen für weitere Akkreditierungen für DTV-Veranstaltungen zu verweigern.
11. Schlussbestimmungen
Diese Richtlinie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Richtlinie bedürfen der Textform und der Genehmigung durch das Präsidium des DTV