Akkreditierungsrichtlinie des Deutschen Tanzsportverbandes
1. Zweck und Anwendungsbereich
Diese Akkreditierungsrichtlinie legt die Bedingungen und Verfahren für die Akkreditierung von Medienvertretern und Medienschaffenden für Tanzsport- Wettbewerbe fest, die vom Deutschen Tanzsportverband (DTV) veranstaltet werden.
2. Akkreditierungsberechtigte
Akkreditierte Medienvertreterinnen und Medienvertreter bzw. -schaffende können bei DTV-Veranstaltungen nur zugelassen werden, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Professionelle Journalistinnen/Journalisten, Redakteurinnen/Redakteure, Fotografinnen/Fotografen sowie Videografinnen/Videografen. Der Nachweis der journalistischen Tätigkeit erfolgt über einen gültigen Presseausweis einer anerkannten Organisation (z.B. VDS, DJV, DJU in Verdi, BDZV, VDZ, AIPS) und/oder durch eine schriftliche Bestätigung einer auftraggebenden Redaktion.
b) Freiberufliche/gewerbliche Fotografen*Innen, Videographen, Content- Creator oder vergleichbare Tätige: Auch freiberuflich oder gewerblich tätige Fotografen*Innen, Videographen, Content-Creator oder vergleichbare Tätige können akkreditiert werden. Der Nachweis der Tätigkeit erfolgt durch eine schriftliche Bestätigung einer auftraggebenden Redaktion oder eines gewerblichen Nachweises.
3. Akkreditierungsverfahren
• Das Online-Akkreditierungsformular ist vollständig auszufüllen und spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung abzuschicken.
• Dem Antrag sind Kopien der notwendigen Nachweise (Presseausweis, Auftragsschreiben, gewerblicher Nachweis) beizufügen.
• Die Bestätigung erfolgt in der Regel fünf Tage vor der Veranstaltung.
• Anträge per E-Mail, Post, Fax, fernmündlich oder anderweitig als über das Online-Formular werden nicht berücksichtigt.
• Aufgrund der beschränkten Platzverhältnisse kann die Anzahl der zugelassenen Medienvertreter*Innen und Medienschaffenden begrenzt sein. Der DTV behält sich in Absprache mit dem Ausrichter das Recht vor, Anträge nach Prüfung und Gewichtung der Anfragen zu genehmigen oder abzulehnen.
4. Nutzungsrechte und Beschränkungen
• Die akkreditierten Medienvertreter*innen dürfen die produzierten Inhalte nur für redaktionelle Zwecke nutzen, die in unmittelbarem Bezug zur Veranstaltung stehen.
• Eine kommerzielle oder werbliche Nutzung der produzierten Inhalte ist ohne ausdrückliche Genehmigung des DTV nicht gestattet. Von dieser Regelung ausgenommen sind Fotos/Videos für den privaten Gebrauch oder für die Nutzung im Rahmen von Vereinsaktivitäten (z.B. Vereinshomepage; Social Media Auftritt eines Vereins), sowie zur Bewerbung der eigenen Tätigkeit.
• Etwaige betroffene Rechte Dritter müssen die Medienschaffenden selbständig und in eigener Verantwortung klären.
5. Zutritt zur Veranstaltung
• Akkreditierten zu 2a dieser Richtlinie wird der kostenfreie Zugang zur Veranstaltung gewährt.
• Akkreditierten zu 2b dieser Richtlinie müssen den regulären Eintrittspreis (Tageskasse; günstigste Kategorie für Erwachsene) vor Ort entrichten.
6. Verpflegung
• Auf eine kostenfreie Verpflegung seitens des Veranstalters besteht kein Anspruch.
7. Arbeitsbereiche
• Akkreditierten Medienvertretern*innen können spezielle Arbeitsbereiche zugewiesen werden, einschließlich Foto-/TV-/Interview-Zonen.
• Akkreditierte verpflichten sich, sofern spezielle Arbeitsbereiche zugewiesen wurden, ihre Arbeit ausschließlich innerhalb dieser zugewiesenen Bereiche auszuüben.
8. Wahrung der Persönlichkeitsrechte
• Akkreditierte Medienvertreter*Innen verpflichten sich, die Persönlichkeits- rechte, insbesondere unter Beachtung des Jugendschutzes, der teilnehmenden Sportler*Innen und Zuschauer*Innen zu respektieren und zu wahren.
9. Verstöße und Sanktionen
• Eine erteilte Akkreditierung kann vor oder während der Veranstaltung entzogen werden, insbesondere wenn Akkreditierte:
- teilnehmende SportlerInnen coachen;
- den Wettkampf behindern;
- sich den Anweisungen der Turnierleitung oder der verantwortlichen Veranstalter widersetzen;
- sich fahrlässig am Veranstaltungsort verhalten (z. B. Betreten der Tanzfläche während des aktiven Tanzens);
- die Akkreditierung/Pressekarte an Dritte weitergegeben haben;
- zugewiesene spezielle Arbeitsbereiche verlassen.
Das Recht weiterer rechtlicher Schritte oder der Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch den DTV bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wenn die Akkreditierung entzogen wurde, besteht die Möglichkeit, dem Betroffenen für weitere DTV-Veranstaltungen die Akkreditierung zu verweigern.
10. Schlussbestimmungen
• Diese Richtlinie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
• Änderungen oder Ergänzungen dieser Richtlinie bedürfen der Textform und der Genehmigung durch das Präsidium Deutschen Tanzsportverbandes.