Wegen wiederholten Verstoßes gegen die Kreuzvorgabe gemäß TSO Abschnitt F Teil I wurde einer Wertungsrichterin ein Verweis erteilt. Das Sportgericht hat zusätzlich angeordnet, der Betroffenen für die Dauer von zehn Monaten die Nutzung ihrer Wertungsrichterlizenz zu untersagen und den Beschluss mit Fakten und Begründung "im Volltext" ohne Nennung des Namens und der Vereinszugehörigkeit der Betroffenen zu veröffentlichen - dieser ist hier nachzulesen.